Stand: 27.09.2022

Vorstandschaft

„Teilnehmergemeinschaft „Aufseß“ (Flurneuordnung)

Neuwahl vom 15.11.2021

 

Zusammensetzung:

Vorsitzende(r), 4 Vorstandsmitglieder (V) aus Aufseß mit Oberaufseß, 2 Vorstandsmitglied aus Heckenhof und jeweils gleiche Anzahl an Stellvertreter (S)

-kein unmittelbarer Vertreter von Gemeinde Aufseß bei Flurneuordnungen-

Vorstandsmitglieder

Stellvertreter

1. Vorsitzende

Stich Claudia

ALE Oberfranken

(Kraft Gesetzes)

Stellvertretender Vorsitzender

Meifert Daniel

ALE Oberfranken

(Kraft Gesetzes)

Nützel Holger, Aufseß (V 1)

Rieß Klemens, Aufseß (S 1)

Konschake Ernst, Aufseß (V 2)

Lang Stefan, Aufseß (S 2)

Bäuerlein Ludwig, Aufseß (V 3)

Wengert Thomas, Aufseß (S 3)

Scheuring Manfred, Aufseß (V 4)

Wengert Michael, Aufseß (S 4)

Dietsch Werner, Heckenhof  (V 5)

Hohe Bernd, Heckenhof (S 5)

Nützel Melanie, Heckenhof (V 6)

Hofmann Georg, Heckenhof (S 6)

 

Aus der Vorstandschaft heraus gewählte Tätigkeitsbeauftragte:

Örtlicher Beauftragter:

Dietsch Werner, Heckenhof

Stellvertreter:

Nützel Holger, Aufseß

Wegebaumeister:

Bäuerlein Ludwig, Aufseß

Stellvertreter:

Wengert Thomas, Aufseß

Pflanzmeister:

Konschake Ernst, Aufseß

Stellvertreter:

Hofmann Georg, Heckenhof

 

8. April 2015

Amt für Ländliche Entwicklung Oberfranken                                                                          Bamberg, den 17.03.2015

Gz. L-A 7533-1047

 

Flurneuordnung Aufseß, Gemeinde Aufseß, Landkreis Bayreuth

 

                        I. Flurbereinigungsbeschluss

 

1. Anordnung der Flurbereinigung

Nach §§ 1, 4, 37 des Flurbereinigungsgesetzes - FlurbG - wird die Flurbereinigung Aufseß ange­ordnet.

Die Anordnung gilt für das vom Amt für Ländliche Entwicklung Oberfranken festge­stellte Ver­fahrensgebiet. Die Begrenzung des Verfahrensgebietes ist in der anliegen­den Gebietskarte M=1:5000, die Bestandteil des entscheidenden Teils dieses Be­schlusses ist, dargestellt.

Die Eigentümer der zum Verfahrensgebiet gehörenden Grundstücke sowie die den Eigentü­mern gleichstehenden Erbbauberechtigten sind Teilnehmer am Verfahren (§ 10 Nr. 1 FlurbG). Die Teilnehmer bilden die Teilnehmergemeinschaft. Die Teilneh­mer­gemeinschaft entsteht mit dem Flurbereinigungsbeschluss und ist eine Körper­schaft des öffentlichen Rechts (§ 16 FlurbG), die den Namen Teilnehmergemeinschaft Aufseß führt und ihren Sitz in Aufseß hat. Sie steht unter der Aufsicht des Amtes für Ländliche Ent­wicklung Oberfranken.

 

2. Anordnung der sofortigen Vollziehung

Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - wird die so­fortige Vollzie­hung dieses Beschlusses angeordnet mit der Folge, dass Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben.

 

3. Rechtsbehelfsbelehrung

Widersprüche gegen diesen Flurbereinigungsbeschluss können nur innerhalb eines Monats nach dem ersten Tag seiner öffentlichen Bekanntmachung beim Amt für Länd­liche Ent­wicklung Oberfranken in Bamberg, Nonnenbrücke 7 a, schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden. Die Postanschrift lautet: Amt für Ländliche Entwick­lung Oberfranken, Post­fach 11 01 64, 96029 Bamberg. Er kann auch elektro­nisch mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz verse­hen unter der Adresse poststelle@ale-ofr.bayern.deeingelegt werden.

Ist über den Widerspruch innerhalb einer Frist von sechs Monaten sachlich nicht ent­schieden worden, ist die Klage ohne ein Vorverfahren zulässig. Die Erhebung der Klage ist in diesen Fällen nur bis zum Ablauf von weiteren drei Monaten schriftlich zum Bayerischen Verwal­tungsgerichtshof in München (Hausanschrift: Ludwigstr. 23, 80539 München; Postanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München) zulässig.

Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Kla­gebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung die­nenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden. Der Klage und allen Schriftsät­zen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

 

gez.

Dipl.-Ing. Hepple

Ltd. Baudirektor

 

              II. Hinweise zum Flurbereinigungsbeschluss

 

1. Öffentliche Bekanntmachung des Flurbereinigungsbeschlusses

Dieser Beschluss mit den Hinweisen zum Flurbereinigungsbeschluss wird von den Gemeinden Aufseß, Plankenfels und Königsfeld, den Märkten Heiligenstadt i.Ofr. und Wiesenttal sowie den Städten Hollfeld und Waischenfeld öffentlich bekannt gemacht (§ 6 Abs. 2, § 110 FlurbG, Art. 27 Abs. 2, Art. 26 Abs. 2 Gemeindeordnung - GO -).

Eine Ausfertigung des Beschlusses mit seiner Begründung und den Hinweisen zum Flurberei­nigungsbeschluss sowie ein Abdruck der Gebietskarte liegen im Haus der  Gemeinde in Aufseß, in den Rathäusern in Heiligenstadt und Waischenfeld und in den Geschäftsstellen der Verwaltungsgemeinschaften Hollfeld und Steinfeld zwei Wochen lang nach dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung zur Einsichtnahme für die Beteiligten aus (§ 6 Abs. 3, § 115 Abs. 1 FlurbG).

Der Flurbereinigungsbeschluss und die Gebietskarte können innerhalb von drei Mo­naten nach dem Datum des Flurbereinigungsbeschlusses auch auf der Internet­seite des Amtes für Ländliche Entwicklung Oberfranken unter dem Link „Anordnung“ einge­sehen werden.

 

2. Aufforderung zur Anmeldung unbekannter Rechte

Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Verfah­ren be­rechtigen, sind innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt dieser öffentli­chen Be­kannt­machung beim Amt für Ländliche Entwicklung Oberfranken anzumelden.

Werden Rechte erst nach Ablauf der Frist angemeldet oder nachgewiesen, so kann das Amt für Ländliche Entwicklung Oberfranken die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gel­ten lassen (§ 14 FlurbG).

 

3. Aufforderung zur Grundbuchberichtigung

Die Angaben über Rechtsverhältnisse an den Grundstücken im Verfahrensgebiet er­holt das Amt für Ländliche Entwicklung Oberfranken aus dem Grundbuch. Um Nach­teile zu vermeiden, wird dringend empfohlen, die Eintragungen im Grundbuch zu über­prüfen und erforderliche Berich­tigungen zu beantragen. Dazu genügt es in der Regel, den Grundbuchämtern die ent­spre­chenden Urkunden wie Erbschein, Erbvertrag, Testament, Zuschlagsbeschluss oder Ent­eig­nungsbe­schluss vorzulegen.

Grundbucheinsicht und Auskünfte sind gebührenfrei. Für die Berichtigung des Grund­buchs sind in bestimmten Fällen gebührenrechtliche Vergünstigungen vorgesehen.

 

 

4. Zeitweilige Einschränkungen des Eigentums

4.1 Von der Bekanntgabe dieses Beschlusses bis zur Unanfechtbarkeit des Flurberei­nigungs­plans gelten folgende Einschränkungen:

a)     In der Nutzungsart der Grundstücke dürfen ohne Zustimmung des Amtes für Ländli­che Entwicklung Oberfranken nur Änderungen vorgenommen werden, die zum ordnungsge­mä­ßen Wirt­schaftsbetrieb gehören (§ 34 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG). Eine Änderung in der Nut­zungsart liegt z. B. vor, wenn landwirtschaftlich genutzte Flächen aufgeforstet werden.

b)     Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Hangterrassen, Kies-, Sand- oder Lehmgru­ben u. ä. Anlagen dürfen nur mit Zustimmung des Amtes für Ländliche Entwicklung Ober­fran­ken er­richtet, hergestellt, wesentlich verändert oder beseitigt werden (§ 34 Abs. 1 Nr. 2 FlurbG).

         Sind entgegen den Bestimmungen nach a) und b) Änderungen vorgenommen oder Anla­gen hergestellt oder beseitigt worden, so können diese im Verfahren un­berücksichtigt blei­ben. Das Amt für Ländliche Entwicklung Oberfranken kann den früheren Zustand auf Kosten des betreffenden Beteiligten wieder herstellen lassen, wenn dies der Flurbereini­gung dien­lich ist (§ 34 Abs. 2 FlurbG).

c)     Obstbäume, Beerensträucher, Rebstöcke, Hopfenstöcke, einzelne Bäume, He­cken, Feld- und Ufergehölze dürfen nur in Ausnahmefällen, soweit landeskultu­relle Belange, insbe­son­dere des Naturschutzes und der Landschaftspflege, nicht be­einträchtigt werden, mit Zu­stimmung des Amtes für Ländliche Entwicklung Ober­franken beseitigt werden (§ 34 Abs. 1 Nr. 3 FlurbG).

         Bei Verstößen gegen diese Vorschrift kann das Amt für Ländliche Entwicklung Ober­fran­ken Er­satz­pflanzungen auf Kosten des Veranlassers vornehmen lassen (§ 34 Abs. 3 FlurbG).

 

4.2 Von der Bekanntgabe dieses Beschlusses bis zur Ausführungsanordnung bedür­fen Holz­einschläge in Waldgrundstücken, die den Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung übersteigen, der Zustimmung des Amts für Ländliche Entwicklung Oberfranken. Diese wird nur im Ein­vernehmen mit der unteren Forstbehörde erteilt (§ 85 Nr. 5 FlurbG, Art. 16 des Geset­zes zur Ausführung des Flurbereinigungsgeset­zes ‑AGFlurbG-).

Sind Holzeinschläge ohne Zustimmung vorgenommen worden, kann das Amt für Ländli­che Entwicklung Oberfranken anordnen, dass die abgeholzte oder verlichtete Fläche nach den Wei­sungen der Forstaufsichtsbehörde wieder ordnungsgemäß in Bestand gebracht wird (§ 85 Nr. 6 FlurbG).

 

4.3 Zuwiderhandlungen gegen die nach 4.1 und 4.2 getroffenen Anordnungen sind ordnungs­widrig (§ 154 Abs. 1 FlurbG). Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geld­buße bis zu tausend Euro geahndet werden. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Gesetzes über Ordnungs­wid­rigkeiten -OWiG-.

 

5. Informationsschriften

Informationen zum Verfahren sind in der Broschüre „Informationskompendium" zusam­mengestellt. Die Broschüre wird für alle Teilnehmer und interessierte Bür­ger im Haus der Gemeinde in Aufseß und in der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Hollfeld kostenlos bereitgehalten.