Stand: 27.09.2022 Vorstandschaft „Teilnehmergemeinschaft „Aufseß“ (Flurneuordnung) Neuwahl vom 15.11.2021
Zusammensetzung: Vorsitzende(r), 4 Vorstandsmitglieder (V) aus Aufseß mit Oberaufseß, 2 Vorstandsmitglied aus Heckenhof und jeweils gleiche Anzahl an Stellvertreter (S) -kein unmittelbarer Vertreter von Gemeinde Aufseß bei Flurneuordnungen- |
|
Vorstandsmitglieder |
Stellvertreter |
1. Vorsitzende Stich Claudia ALE Oberfranken (Kraft Gesetzes) |
Stellvertretender Vorsitzender Meifert Daniel ALE Oberfranken (Kraft Gesetzes) |
Nützel Holger, Aufseß (V 1) |
Rieß Klemens, Aufseß (S 1) |
Konschake Ernst, Aufseß (V 2) |
Lang Stefan, Aufseß (S 2) |
Bäuerlein Ludwig, Aufseß (V 3) |
Wengert Thomas, Aufseß (S 3) |
Scheuring Manfred, Aufseß (V 4) |
Wengert Michael, Aufseß (S 4) |
Dietsch Werner, Heckenhof (V 5) |
Hohe Bernd, Heckenhof (S 5) |
Nützel Melanie, Heckenhof (V 6) |
Hofmann Georg, Heckenhof (S 6) |
Aus der Vorstandschaft heraus gewählte Tätigkeitsbeauftragte: |
|
Örtlicher Beauftragter: Dietsch Werner, Heckenhof |
Stellvertreter: Nützel Holger, Aufseß |
Wegebaumeister: Bäuerlein Ludwig, Aufseß |
Stellvertreter: Wengert Thomas, Aufseß |
Pflanzmeister: Konschake Ernst, Aufseß |
Stellvertreter: Hofmann Georg, Heckenhof |
8. April 2015
Amt für Ländliche Entwicklung Oberfranken Bamberg, den 17.03.2015
Gz. L-A 7533-1047
Flurneuordnung Aufseß, Gemeinde Aufseß, Landkreis Bayreuth
I. Flurbereinigungsbeschluss
1. Anordnung der Flurbereinigung
Nach §§ 1, 4, 37 des Flurbereinigungsgesetzes - FlurbG - wird die Flurbereinigung Aufseß angeordnet.
Die Anordnung gilt für das vom Amt für Ländliche Entwicklung Oberfranken festgestellte Verfahrensgebiet. Die Begrenzung des Verfahrensgebietes ist in der anliegenden Gebietskarte M=1:5000, die Bestandteil des entscheidenden Teils dieses Beschlusses ist, dargestellt.
Die Eigentümer der zum Verfahrensgebiet gehörenden Grundstücke sowie die den Eigentümern gleichstehenden Erbbauberechtigten sind Teilnehmer am Verfahren (§ 10 Nr. 1 FlurbG). Die Teilnehmer bilden die Teilnehmergemeinschaft. Die Teilnehmergemeinschaft entsteht mit dem Flurbereinigungsbeschluss und ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 16 FlurbG), die den Namen Teilnehmergemeinschaft Aufseß führt und ihren Sitz in Aufseß hat. Sie steht unter der Aufsicht des Amtes für Ländliche Entwicklung Oberfranken.
2. Anordnung der sofortigen Vollziehung
Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - wird die sofortige Vollziehung dieses Beschlusses angeordnet mit der Folge, dass Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben.
3. Rechtsbehelfsbelehrung
Widersprüche gegen diesen Flurbereinigungsbeschluss können nur innerhalb eines Monats nach dem ersten Tag seiner öffentlichen Bekanntmachung beim Amt für Ländliche Entwicklung Oberfranken in Bamberg, Nonnenbrücke 7 a, schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden. Die Postanschrift lautet: Amt für Ländliche Entwicklung Oberfranken, Postfach 11 01 64, 96029 Bamberg. Er kann auch elektronisch mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen unter der Adresse poststelle@ale-ofr.bayern.deeingelegt werden.
Ist über den Widerspruch innerhalb einer Frist von sechs Monaten sachlich nicht entschieden worden, ist die Klage ohne ein Vorverfahren zulässig. Die Erhebung der Klage ist in diesen Fällen nur bis zum Ablauf von weiteren drei Monaten schriftlich zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in München (Hausanschrift: Ludwigstr. 23, 80539 München; Postanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München) zulässig.
Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
gez.
Dipl.-Ing. Hepple
Ltd. Baudirektor
II. Hinweise zum Flurbereinigungsbeschluss
1. Öffentliche Bekanntmachung des Flurbereinigungsbeschlusses
Dieser Beschluss mit den Hinweisen zum Flurbereinigungsbeschluss wird von den Gemeinden Aufseß, Plankenfels und Königsfeld, den Märkten Heiligenstadt i.Ofr. und Wiesenttal sowie den Städten Hollfeld und Waischenfeld öffentlich bekannt gemacht (§ 6 Abs. 2, § 110 FlurbG, Art. 27 Abs. 2, Art. 26 Abs. 2 Gemeindeordnung - GO -).
Eine Ausfertigung des Beschlusses mit seiner Begründung und den Hinweisen zum Flurbereinigungsbeschluss sowie ein Abdruck der Gebietskarte liegen im Haus der Gemeinde in Aufseß, in den Rathäusern in Heiligenstadt und Waischenfeld und in den Geschäftsstellen der Verwaltungsgemeinschaften Hollfeld und Steinfeld zwei Wochen lang nach dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung zur Einsichtnahme für die Beteiligten aus (§ 6 Abs. 3, § 115 Abs. 1 FlurbG).
Der Flurbereinigungsbeschluss und die Gebietskarte können innerhalb von drei Monaten nach dem Datum des Flurbereinigungsbeschlusses auch auf der Internetseite des Amtes für Ländliche Entwicklung Oberfranken unter dem Link „Anordnung“ eingesehen werden.
2. Aufforderung zur Anmeldung unbekannter Rechte
Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Verfahren berechtigen, sind innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt dieser öffentlichen Bekanntmachung beim Amt für Ländliche Entwicklung Oberfranken anzumelden.
Werden Rechte erst nach Ablauf der Frist angemeldet oder nachgewiesen, so kann das Amt für Ländliche Entwicklung Oberfranken die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen (§ 14 FlurbG).
3. Aufforderung zur Grundbuchberichtigung
Die Angaben über Rechtsverhältnisse an den Grundstücken im Verfahrensgebiet erholt das Amt für Ländliche Entwicklung Oberfranken aus dem Grundbuch. Um Nachteile zu vermeiden, wird dringend empfohlen, die Eintragungen im Grundbuch zu überprüfen und erforderliche Berichtigungen zu beantragen. Dazu genügt es in der Regel, den Grundbuchämtern die entsprechenden Urkunden wie Erbschein, Erbvertrag, Testament, Zuschlagsbeschluss oder Enteignungsbeschluss vorzulegen.
Grundbucheinsicht und Auskünfte sind gebührenfrei. Für die Berichtigung des Grundbuchs sind in bestimmten Fällen gebührenrechtliche Vergünstigungen vorgesehen.
4. Zeitweilige Einschränkungen des Eigentums
4.1 Von der Bekanntgabe dieses Beschlusses bis zur Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplans gelten folgende Einschränkungen:
a) In der Nutzungsart der Grundstücke dürfen ohne Zustimmung des Amtes für Ländliche Entwicklung Oberfranken nur Änderungen vorgenommen werden, die zum ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetrieb gehören (§ 34 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG). Eine Änderung in der Nutzungsart liegt z. B. vor, wenn landwirtschaftlich genutzte Flächen aufgeforstet werden.
b) Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Hangterrassen, Kies-, Sand- oder Lehmgruben u. ä. Anlagen dürfen nur mit Zustimmung des Amtes für Ländliche Entwicklung Oberfranken errichtet, hergestellt, wesentlich verändert oder beseitigt werden (§ 34 Abs. 1 Nr. 2 FlurbG).
Sind entgegen den Bestimmungen nach a) und b) Änderungen vorgenommen oder Anlagen hergestellt oder beseitigt worden, so können diese im Verfahren unberücksichtigt bleiben. Das Amt für Ländliche Entwicklung Oberfranken kann den früheren Zustand auf Kosten des betreffenden Beteiligten wieder herstellen lassen, wenn dies der Flurbereinigung dienlich ist (§ 34 Abs. 2 FlurbG).
c) Obstbäume, Beerensträucher, Rebstöcke, Hopfenstöcke, einzelne Bäume, Hecken, Feld- und Ufergehölze dürfen nur in Ausnahmefällen, soweit landeskulturelle Belange, insbesondere des Naturschutzes und der Landschaftspflege, nicht beeinträchtigt werden, mit Zustimmung des Amtes für Ländliche Entwicklung Oberfranken beseitigt werden (§ 34 Abs. 1 Nr. 3 FlurbG).
Bei Verstößen gegen diese Vorschrift kann das Amt für Ländliche Entwicklung Oberfranken Ersatzpflanzungen auf Kosten des Veranlassers vornehmen lassen (§ 34 Abs. 3 FlurbG).
4.2 Von der Bekanntgabe dieses Beschlusses bis zur Ausführungsanordnung bedürfen Holzeinschläge in Waldgrundstücken, die den Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung übersteigen, der Zustimmung des Amts für Ländliche Entwicklung Oberfranken. Diese wird nur im Einvernehmen mit der unteren Forstbehörde erteilt (§ 85 Nr. 5 FlurbG, Art. 16 des Gesetzes zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes ‑AGFlurbG-).
Sind Holzeinschläge ohne Zustimmung vorgenommen worden, kann das Amt für Ländliche Entwicklung Oberfranken anordnen, dass die abgeholzte oder verlichtete Fläche nach den Weisungen der Forstaufsichtsbehörde wieder ordnungsgemäß in Bestand gebracht wird (§ 85 Nr. 6 FlurbG).
4.3 Zuwiderhandlungen gegen die nach 4.1 und 4.2 getroffenen Anordnungen sind ordnungswidrig (§ 154 Abs. 1 FlurbG). Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu tausend Euro geahndet werden. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten -OWiG-.
5. Informationsschriften
Informationen zum Verfahren sind in der Broschüre „Informationskompendium" zusammengestellt. Die Broschüre wird für alle Teilnehmer und interessierte Bürger im Haus der Gemeinde in Aufseß und in der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Hollfeld kostenlos bereitgehalten.