Solarpark Hochstahl-Kobelsberg
Bekanntmachung der Billigungen und frühzeitige Beteiligungen der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 3 Abs. 1 BauGB bzw. § 4 Abs. 1 BauGB
Ø 6. Änderung der Neufassung des Flächennutzungsplans im Bereich „Solarpark Hochstahl-Kobelsberg“
Ø Bebauungsplan mit Grünordnungsplan „Solarpark Hochstahl-Kobelsberg“
Der Gemeinderat der Gemeinde Aufseß hat am 09.08.2022 die Aufstellung des Bebauungsplanes „Solarpark Hochstahl-Kobelsberg“ und die 6. Änderung des Flächennutzungsplanes in diesem Bereich beschlossen.
Der Aufstellungsbeschluss wird hiermit gem. § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.
Der Gemeinderat der Gemeinde Aufseß hat in seiner Sitzung vom 08.11.2022, die Vorentwürfe des Bebauungsplanes mit Grünordnungsplan „Solarpark Hochstahl-Kobelsberg“ sowie die 6. Änderung des Flächennutzungsplans in diesem Bereich gebilligt und für die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB bestimmt. Parallel werden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB beteiligt.
Die 6. Änderung des Flächennutzungsplanes sowie die Aufstellung Bebauungsplan mit Grünordnungsplan „Solarpark Hochstahl-Hochstahl“ erfolgt im Parallelverfahren.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes und der Änderung des Flächennutzungsplanes umfassen die Fl.Nrn. 1251 und 1252, jeweils Gemarkung Hochstahl.
Im o. g. Geltungsbereich soll ein Sondergebiet ausgewiesen werden. Die Lage und Abgrenzung ist aus dem nachfolgenden Kartenausschnitt ersichtlich (maßstabslos).

Abb. Geltungsbereich des Vorhabens (Ausschnitt FNP-Änderung ohne Maßstab)
Ziel der Planung ist die Ausweisung eines Sondergebietes für eine Freiflächen-Photovoltaikanlage innerhalb eines nach dem Erneuerbaren-Energien-Gesetzes „landwirtschaftlich benachteiligten Gebietes“, um dem Bedarf an erneuerbaren Energien zu entsprechen.
Ausgleichsfläche:
Zur Kompensation des mit der Anlage der Photovoltaik-Freiflächenanlage verbundenen naturschutzrechtlichen Eingriffs sind innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes, rund um die geplanten Sondergebiete, auf einer Fläche von insgesamt 33.584 qm interne Ausgleichsflächen/-Maßnahmen festgesetzt.
Die Vorentwürfe mit Begründungen und weiteren Anlagen, liegen in der Zeit vom
05.12.2022 bis einschließlich 13.01.2023
in der Verwaltungsgemeinschaft Hollfeld, Marienplatz 18, 96142 Hollfeld
während der allgemeinen Dienststunden
Montag – Dienstag: 08.00 – 15.00 Uhr
Mittwoch: 08.00 – 12.00 Uhr
Donnerstag: 08.00 – 12.00 Uhr und 14.00 – 18:00 Uhr
Freitag: 08.00 – 12.00 Uhr
öffentlich aus.
Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen (schriftlich in Textform oder zur Niederschrift während der Dienststunden) vorgebracht werden.
Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan mit Grünordnungsplan „Solarpark Hochstahl“ der Gemeinde Aufseß unberücksichtigt bleiben, wenn die Gemeinde Aufseß den Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplan mit Grünordnungsplan „Solarpark Hochstahl“ der Gemeinde Aufseß nicht von Bedeutung ist.
Außerdem kann der Inhalt dieser öffentlichen Bekanntmachung sowie die auszulegenden Unterlagen auch auf der Internetseite der Gemeinde Aufseß eingesehen werden unter:
https://www.aufsess.de/laufende-bauleitplanverfahren/
Datenschutz:
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1 Buchst. e DSGVO i.V. mit § 3 BauGB und dem BayDSG. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Datenschutzrechtliche Informations-pflicht im Bauleitplanverfahren“ das ebenfalls öffentlich ausliegt.
Nur Flächennutzungsplan:
Hinweis bzgl. des Verbandsklagerechts von Umweltverbänden:
Eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 S.1 Nr. 2 UmwRG (Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes) ist in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 UmwRG gemäß § 7 Abs. 3 S. 1 UmwRG mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können (§ 3 Abs. 3 BauGB).
Gemeinde Aufseß, 24.11.2022
Alexander Schrüfer
Erster Bürgermeisterin