Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB);
Bauleitplanung der Gemeinde Aufseß
Der Gemeinderat der Gemeinde Aufseß hat in seiner Sitzung am 11.10.2022 folgenden Beschluss gefasst:
Aufhebung Bebauungsplan "Aufseß-Gewerbegebiet"
Aufstellungsbeschluss nach § 2 Abs. 1 BauGB und Erlass einer Veränderungssperre für den Geltungsbereich nach §§ 14 und 16 BauGB i.V.m. Art. 23 GO
„Der Gemeinderat der Gemeinde Aufseß beschließt nach § 2 Abs. 1 BauGB den rechtskräftigen Bebauungsplan "Gewerbegebiet" in Aufseß aufzuheben. Der Bebauungsplan ist seit 10. Juni 1994 rechtskräftig. Da der Bedarf in der Gemeinde Aufseß und die notwendige Erschließung nicht gegeben ist, wird der aktuellen städtebaulichen Zielsetzung -vor dem Hintergrund der Reduzierung des Flächenverbrauchs – gefolgt und ein Aufhebungsverfahren eingeleitet.
Der Plan erhält den Namen "Aufhebung des Bebauungsplanes Gewerbegebiet, Aufseß".
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegt im Nord-Osten des Ortes Aufseß.
Folgende Grundstücke der Gemarkung Aufseß liegen im Geltungsbereich:
Flurnummern ganz: 670
Flurnummern teilweise: 658/10, 681, 683, 683/2, 735, 736, 737 und 738
Der beiliegende Plan mit Geltungsbereich der geplanten Aufhebung mit Datum vom 06.10.2022 ist Bestandteil des Beschlusses.
Die erforderliche Umweltprüfung wird durchgeführt. Parallel wird für den betroffenen Geltungsbereich eine Veränderungssperre erlassen.
Der Aufstellungsbeschluss zur Planaufhebung ist durch die Gemeindeverwaltung ortsüblich bekannt zu machen.“
Der Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Aufsess werden hiermit ortsüblich bekannt gemacht.
GEMEINDE AUFSESS
gez.
Schrüfer
Erster Bürgermeister
Lageplan Übersicht:
Lageplan Geltungsbereich:
Satzung
über die Veränderungssperre
für Flurstücke im Bereich des Bebauungsplanes „Aufhebung des Bebauungsplanes Gewerbegebiet Aufseß“
vom 11.10.2022
Die Gemeinde Aufseß erlässt aufgrund der §§ 14 und 16 des Baugesetzbuchs (BauGB) sowie des Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) folgende
Satzung:
§ 1
Räumlicher Geltungsbereich
1. Für folgende Flurstücke der Gemarkung Aufseß wird eine Veränderungssperre angeordnet:
Gemarkung Aufseß
Flurnummern ganz: 670
Flurnummern teilweise: 658/10, 681, 683, 683/2, 735, 736, 737 und 738
2. Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre besteht für den Bereich des Bebauungsplanes „Aufhebung des Bebauungsplanes Gewerbegebiet Aufseß“.
Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre ist dargestellt im beiliegenden Lageplan, der als Anlage zur Veränderungssperre Teil der Satzung ist.
§ 2
Verbote
1. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB dürfen nicht durchgeführt werden und bauliche Anlagen dürfen nicht beseitigt werden.
2. Erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen des Grundstücks und baulicher Anlagen, deren Veränderung nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, dürfen nicht vorgenommen werden.
§3
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten
1. Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
2. Sie tritt außer Kraft, wenn und soweit der für den Geltungsbereich dieser Satzung aufzustellende Bebauungsplan in Kraft getreten ist, spätestens jedoch zwei Jahre nach ihrer Bekanntmachung. Der Gemeinderat hat die Satzung am 11.10.2022 beschlossen.
Hinweis:
Dauert die Veränderungssperre länger als vier Jahre über den Zeitpunkt ihres Beginns oder der ersten Zurückstellung des Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 BauGB hinaus, so ist den Betroffenen für den dadurch entstandenen Vermögensnachteil eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten (§ 18 Abs. 1 BauGB). Der Entschädigungsberechtigte kann die Entschädigung verlangen, wenn die im vorangegangenen Satz bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung bei der Gemeinde Aufsess schriftlich beantragt (§ 18 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BauGB).
Gemeinde Aufseß, den 27.10.2022
gez.
Schrüfer
Erster Bürgermeister